+ Wobei hilft mir der Masern-Impfblocker?
Du bist ein Elternteil und stehst vor der Herausforderung, die gesetzlichen Anforderungen an die Masern-Impfung Deines Kindes zu erfüllen? Du fragst dich, welche rechtlichen Konsequenzen drohen, wenn der erforderliche Nachweis nicht erbracht wird? Du bist unsicher, wie Du auf einen Buß- oder sogar Zwangsgeldbescheid reagieren sollst? Du hast keine Rechtsschutzversicherung oder möchtest diese nicht so oft in Anspruch nehmen, um keine Kündigung zu riskieren?
Wir haben die Lösung für Dich: Es gibt eine Vielzahl an Möglichkeiten, um der Masern-Impfung zu entgehen und mit der faktischen Masern-Impfpflicht clever umzugehen. Alle unserem Anwalts-Team bekannten Möglichkeiten für Eltern, aber auch für Ärzte haben wir hier zusammengetragen. Wir helfen Dir ganz praktisch mit unseren Leitfäden und Musterschreiben – auch beim Umgang mit Zwangs- und Bußgeldern. Damit hast Du eine rechtlich fundierte Grundlage für Deine Selbsthilfe.
+ Was sind MMRV?
MMRV sind Impfstoffe, die zum Schutz vor Virusinfektionen wie Masern, Mumps, Röteln und Windpocken
(die Windpocken oder Gürtelrose [Zoster] verursachen können) beitragen. Sie enthalten lebende
abgeschwächte (abgeschwächte) Versionen der Viren, die für diese Krankheiten verantwortlich sind.
MMRV kann als Einzelimpfstoff für jede Infektion (monovalent) oder als Kombinationsimpfstoff
(multivalent) erhältlich sein.
Die multivalenten Impfstoffe MM-RVAXPRO und ProQuad sowie der monovalente Zoster
(Gürtelrose)-Impfstoff Zostavax sind zentral für die Verwendung in der gesamten Europäischen Union
(EU) zugelassen. Andere monovalente und multivalente Impfstoffe gegen Masern, Mumps, Röteln und
Windpocken sind seit vielen Jahren erhältlich und durch nationale Verfahren in den
EU-Mitgliedstaaten unter verschiedenen Handelsnamen zugelassen, darunter Amunovax, Priorix, Priorix
Tetra, Provarivax, ROR Vax, Rouvax , Trivivac, Varilrix, Varivax und zugehörige Namen.
Weitere Informationen und Fragen werden hier
beantwortet.
+ Welche Risiken sind mit ProQuad verbunden?
Sehr häufige Nebenwirkungen von ProQuad (die mehr als 1 von 10 Behandelten betreffen können) sind
Fieber sowie Schmerzen und Erythem (Rötung) an der Injektionsstelle. Die vollständige Liste der
Nebenwirkungen von ProQuad finden Sie in der Packungsbeilage
ProQuad darf nicht bei Kindern angewendet werden, die überempfindlich (allergisch) gegen einen
Windpocken- oder Masern-, Mumps- oder Röteln-Impfstoff oder einen der sonstigen Bestandteile,
einschließlich Neomycin, sind. Es darf nicht bei Kindern mit stark geschwächtem Immunsystem
angewendet werden. Es darf auch nicht bei schwangeren Frauen angewendet werden. Die vollständige
Liste der Einschränkungen finden Sie in der Packungsbeilage
).
+ Welche Risiken sind mit MM-RVaxPro verbunden?
Die häufigsten Nebenwirkungen von MM-RVaxPro (beobachtet bei mehr als 1 von 10 Patienten) sind
Fieber (38,5 °C oder höher) und Rötung, Schmerzen und Schwellung an der Injektionsstelle. Reaktionen
an der Injektionsstelle traten seltener auf, wenn der Impfstoff in einen Muskel injiziert wurde. Die
vollständige Liste aller Nebenwirkungen, die bei MM-RVaxPro gemeldet wurden, finden Sie in der
Packungsbeilage
.
MM-RVaxPro sollte nicht bei Personen angewendet werden, die möglicherweise überempfindlich
(allergisch) gegen einen Masern-, Mumps- oder Röteln-Impfstoff oder einen der Inhaltsstoffe,
einschließlich Neomycin (ein Antibiotikum), sind. M‑M‑RVaxPro darf nicht während der
Schwangerschaft, bei Erkrankungen mit Fieber (über 38,5 °C) oder aktiver unbehandelter Tuberkulose
(TB) verabreicht werden. Es darf auch nicht an Patienten mit bestimmten Blut- oder Immunerkrankungen
verabreicht werden. Die vollständige Liste der Einschränkungen finden Sie in der Packungsbeilage
.
+ Dürfen Kinder, die keinen Nachweis über einen bestehenden Masernschutz vorlegen, in
die Schule gehen?
Eine Schülerin oder ein Schüler, die oder der keinen entsprechenden Nachweis vorlegt und einer
gesetzlichen Schulpflicht unterliegt, darf die Schule besuchen, soweit eine Betreuung durch die
Schule erfolgt (z.B. Unterricht, Ausflüge, Schullandheim). Wenn der Nachweis nicht vorgelegt wird
oder wenn Zweifel an der Echtheit oder inhaltlichen Richtigkeit des vorgelegten Nachweises bestehen,
ist die Schulleitung allerdings verpflichtet, unverzüglich das Gesundheitsamt darüber zu
benachrichtigen und dem Gesundheitsamt personenbezogene Daten zu übermitteln.
+ Muss die Impfdokumentation im Original vorgelegt werden?
Die Impfdokumentation ist im Original oder als beglaubigte Kopie vorzulegen.
+ Wie hoch ist das Bußgeld bei einem Verstoß gegen die Impfpflicht?
Hierzu verweisen wir auf den Bußgeldkatalog, wo zum Stand März 2023 es bei einem Verstoß gegen die Impfpflicht,
bis zu 2.500€ betragen kann.
+ Wer ist verpflichtet zum Nachweis der Masernimpfung?
Durch Art. 1 Nr. 8 lit. e des Gesetzes für den Schutz vor Masern und zur Stärkung der
Impfprävention (Masernschutzgesetz) vom 10. Februar 2020 wurde durch Anfügung der Absätze 8 bis 14
in § 20 des Infektionsschutzgesetzes (IfSG) mit Wirkung vom 1. März 2020 (Art. 4 S. 1
Masernschutzgesetz) für nach dem 31. Dezember 1970 geborene Personen, die in bestimmten Einrichtungen
betreut werden, eine Pflicht zum Nachweis (durch Impfdokumentation oder ärztliches Zeugnis) eines
ausreichenden Impfschutzes, einer Immunität gegen Masern oder einer medizinischen Kontra-
indikation begründet (nachfolgend „erforderlicher Nachweis“ genannt).
Ein ausreichender Impfschutz gegen Masern besteht nach § 20 Abs. 8 S. 2 IfSG,
wenn 1. ab der Vollendung des ersten Lebensjahres mindestens eine Schutzimpfung und
2. ab der Vollendung des zweiten Lebensjahres mindestens zwei Schutzimpfungen gegen Masern bei der
betroffenen Person durchgeführt wurden.
Gemäß § 20 Abs. 8 S. 2 IfSG wird die Pflicht zur Herstellung eines ausreichenden Impfschutzes nicht
dadurch ausgeschlossen, dass zur Erlangung von Impfschutz gegen Masern ausschließlich
Kombinationsimpfstoffe zur Verfügung stehen, die auch Impfstoffkomponenten gegen andere Krankheiten
enthalten.
+ Welche Nachweispflicht in Kitas gibt es?
Die in Kindertageseinrichtungen betreuten Personen müssen vor Beginn der Betreuung in der
betreffenden Einrichtung einen Nachweis über einen im Sinne von § 20
Abs. 8 S. 2 IfSG ausreichenden Impfschutz gegen Masern oder eine ärztliche Bescheinigung entweder
über das Vorliegen einer Immunität gegen Masern oder über das Bestehen einer eine Impfung
ausschließenden medizinischen Kontraindikation vorlegen (§ 20 Abs. 9 S. 1 Nr. 1 und 2 IfSG).
Wird einer dieser Nachweise nicht vorgelegt, darf die betreffende Person – mit bestimmten
Ausnahmen – in den vorgenannten Einrichtungen nicht betreut tätig werden (§ 20 Abs. 9 S. 6 und 7
IfSG).
Für zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Regelungen des Masernschutzgesetzes am 1. März 2020
bereits in Kindertageseinrichtungen und Schulen im Sinne von § 33 Nr. 1 und 3 IfSG betreute Personen
gilt gemäß § 20 Abs. 10 IfSG eine Übergangsregelung: Diese Personen müssen den erforderlichen
Nachweis bis zum 31. Juli 2021 vorlegen.
Betroffen vom erforderlichen Nachweis sind unter anderem Kinder, die in einer Kindertageseinrichtung oder einem Kinderhort betreut werden (§ 20 Abs. 8 S. 1 Nr. 1 i. V. m. § 33 Nr. 1
IfSG).
+ Wer ist vom Nachweis der Masernimpfung ausgenommen?
Die Pflicht zum Nachweis der Masernimpfung entfällt für Personen, die ab der Vollendung des
ersten Lebensjahres eine Immunität gegen Masern aufweisen, § 20 Abs. 8 S. 1 IfSG. Da im Jahr 2021
in Deutschland genau zwei Menschen an Masern erkrankt sind, ist diese Option praktisch
ausgeschlossen.
Eine Ausnahme besteht ferner für solche Personen, die aufgrund einer medizinischen
Kontraindikation nicht geimpft werden können, § 20 Abs. 8 S. 4 IfSG.
+ Welche Folgen gibt es, wenn man keinen Nachweis erbringt?
Ohne Nachweis einer Masernschutzimpfung bzw. ohne Nachweis der Immunität oder einer medizinischen
Kontraindikation tritt kraft Gesetzes ein Verbot ein, die Person in einer Kindertagesstätte zu
betreuen bzw. in eine solche aufzunehmen, § 20 Abs. 9 S. 6 IfSG.
Um einen Ausschluss aus dem Kindergarten zu vermeiden, müssen die Eltern, in Ausübung der
Gesundheitssorge für ihre Kinder, die Impfungen herbeiführen.
+ Wie funktioniert Masern-Impfblocker?
Die Masern-Impfpflicht wurde durch das Bundesverfassungsgericht als rechtmäßig bestätigt. Juristisch
gesehen besteht daher die Pflicht zur Impfung aller Kinder gegen Masern. Gesundheitsämter setzen
diese Regel mit Kindergarten-Verbot und Bußgeldern gegen Schüler rigoros durch. Gegen die
Sinnhaftigkeit dieses Gesetzes direkt vorzugehen, hat sich als sinnlos herausgestellt. Verschiedene
Verfassungsbeschwerden wurden abgelehnt.
Wenn allerdings auch nur die geringste Möglichkeit besteht, dass Dein Kind allergisch gegen einen
der Masern-Impfstoffe oder einen der sonstigen Bestandteile sein könnte, darf der Impfstoff nach
Angaben der Hersteller und der Zulassungsbehörden nicht angewendet werden. Die Impfplicht läuft ins
Leere.
Mit Masern-Impfblocker erhältst Du alle erforderlichen Unterlagen zur Abklärung, ob eine Impfunfähigkeit aufgrund möglicher Allergien formal beim Gesundheitsamt durchsetzen zu können. Wir haben mit
diesem Vorgehen bereits tausendfach Erfahrung im Bereich der einrichtungsbezogenen Covid-19-Teilimpfnachweispflicht. Es funktioniert. Ein ärztliches Gutachten zur
Impffähigkeit in Kombination mit Schreiben an Gesundheitsamt, Kita, Schule oder auch Arbeitgeber
wird seine Wirkung nicht verfehlen.
Denn das ist den Ämtern und allergologischen Zentren – wie bei den Covid-Impfungen – offensichtlich unmöglich
Wir fordern das Gesundheitsamt dazu auf, Deinen schriftlich niedergelegten Verdacht auf eine mögliche allergische Reaktion Deines Kindes prophetisch aus der Welt zu räumen und schriftlich zu bestätigen, dass es
für alle Folgeschäden haften muss. Das kann und wird das Gesundheitsamt nicht schaffen –
denn die allergologischen Fachzentren haben uns alle schriftlich bestätigt, dass es das gar nicht
kann.
Im weiteren Verlauf unterstützen wir Dich mit individualisierten
Formulierungsvorschlägen für den Fall, dass das
Gesundheitsamt sich zunächst weigert, auf Deine mit dem
Gutachten vorgetragenen Bedenken einzugehen.
+ Wie werden Kita, Schule und Arbeitgeber informiert?
Arbeitgeber, Kita und Schule sind gesetzlich angehalten, das Gesundheitsamt zu informieren, wenn
ihnen eine Bescheinigung zur Masern-Impfpflicht vorgelegt wird, die für sie erst mal ungewöhnlich
wirkt – sprich kein Impfpass ist. Da Du mit Masern-Impfblocker auch gleich darüber informierst, dass das
Gesundheitsamt bereits eingeschaltet ist und sogar das Schreiben an das Gesundheitsamt beifügst, hat
sich diese Meldepflicht erst einmal erübrigt. Bis zur Klärung durch das Gesundheitsamt und dank des
Gutachtens ist Dein Kind erst einmal vorläufig impfunfähig.
+ Was hat Masern-Impfblocker mit Liberation-Express zu tun?
Masern-Impfblocker ist eine Weiterentwicklung von Liberation-Express. Mit dieser Plattform war es in
der Vergangenheit bereits möglich, eine von einem Arzt erstellte, vorläufige
Impfunfähigkeitsbescheinigung gegen eine COVID-19-Impfung zu erhalten und das Gesundheitsamt
herauszufordern.
Masern-Impfblocker steht dafür, den Gesundheitsämtern ihre rechtlichen Grenzen aufzuzeigen und Dein
Kind vor den Gefahren einer Masern-Impfung zu schützen.
+ Warum werden bei Masern-Impfblocker keine Vorerkrankungen abgefragt?
Die Lösung besteht darin, überhaupt nicht über bestimmte Vorerkrankungen oder Diagnosen zu kommen,
sondern auf den einzigen Punkt zu setzen, den die Hersteller selbst in ihren Zulassungsunterlagen
neben Schwangerschaft als Grund anführen, warum ein Mensch nicht geimpft werden sollte.
Wenn nämlich nur die geringste Möglichkeit besteht, dass Dein Kind allergisch gegen einen der
Masern-Impfstoffe oder eine der sonstigen Bestandteile sein könnte, darf der Impfstoff nach Angaben
der Hersteller und der Zulassungsbehörden nicht angewendet werden. Die Impfplicht läuft ins Leere.
+ Was ist eine Anaphylaxie?
Die Berichte über diese Reaktionen in der Presse haben unter den Patienten mit Allergie massive
Ängste bezüglich der Risiken der neuen Impfstoffe ausgelöst. Mit allergologischer Expertise
betrachtet sind sie jedoch fast unvermeidlich, wenn eine Impfung für Millionen von Menschen begonnen
wird.
Allergische Reaktionen und Anaphylaxien machen einen wesentlichen Teil der bislang beobachteten
unerwünschten Reaktionen auf diese Impfstoffe aus.
Wichtig ist, dass eine Anaphylaxie (lebensbedrohlicher, allergischer Schock) jeden Geimpften überall
und jederzeit treffen kann, auch unabhängig davon, ob bereits allergische Erkrankungen vorbekannt
sind. Es gibt auch keine Korrelation der Inzidenz mit Alter oder Geschlecht.
Weder die Hersteller der Masern-Impfstoffe noch der impfende Arzt und auch nicht das Gesundheitsamt
können mit Sicherheit ausschließen, dass es im Falle einer Masernimpfung Deines Kindes zu
schwerwiegenden Impfnebenwirkungen und Allergien kommen könnte.
+ Warum ist das Gutachten zur Impfunfähigkeit vorläufig?
Über Masern-Impfblocker erhält der Nutzer ein ärztliches Gutachten. In diesem Gutachten wird dargelegt,
dass niemand ausschließen kann, dass es zu einer allergischen, schweren Reaktion kommen kann –
wirklich niemand. Mit diesem Dokument und unseren anwaltlich geprüften und für Dich
individualisierten Schreiben ausgerüstet, gehst Du direkt auf das zuständige Gesundheitsamt zu und
bittest darum, diese Unmöglichkeit aufzulösen und zwar auf Kosten des Gesundheitsamtes. Bis das
geschehen ist, ist Dein Kind dank des Gutachtens vorläufig impfunfähig, weil ja die Hersteller
selbst das so feststellen. Das Amt wird nicht die Zusicherung liefern können, dass bei Deinem Kind
ein anaphylaktischer Schock ausgeschlossen werden kann. Stattdessen werden sie zähneknirschend
zustimmen müssen, dass Dein Kind aufgrund dieser Unmöglichkeit dauerhaft impfunfähig gegen Masern
ist.
Mit Masern-Impfblocker erhältst Du alle erforderlichen Unterlagen, um diese Impfunfähigkeit Deines
Kindes aufgrund möglicher Allergien formal beim Gesundheitsamt durchsetzen zu können. Wir haben mit
diesem Vorgehen bereits tausendfach Erfahrung. Es funktioniert im Bereich der einrichtungsbezogenen Covid-19-
Teilimpfnachweispflicht.
+ Welche Zahlungsmittel werden akzeptiert?
Aktuell akzeptieren wir Kreditkarte, Giropay, Onlineüberweisung und das SEPA-Lastschriftverfahren.
+ Dürfen sich auch Minderjährige registrieren, wenn sie eine
Impfunfähigkeitsbescheinigung möchten?
Jugendliche können ab dem 16. Lebensjahr entscheiden, ob sie sich impfen lassen wollen, daher können
Jugendliche ab dem 16. Lebensjahr auch entscheiden, ob sie überprüfen lassen möchten, ob sie
überhaupt impffähig sind. Kinder und Jugendliche die jünger sind als 16 Jahre sind, brauchen das
Einverständnis ihrer Eltern. In diesem Fall registriert sich bei uns ein Elternteil für das unter 16
Jahre alte Kind. Das Kind braucht eine eigene E-Mailadresse, die natürlich von den Eltern
eingerichtet und bedient werden muss. Eine Anmeldung unter der E-Mailadresse ist nicht notwendig.
+ Wer überprüft, ob Du bzw. Dein Kind allergisch auf die Impfstoffe bist oder ist?
Eine Überprüfung auf mögliche Allergien ist nicht zielführend,
da eine Allergie auf einen oder mehrere Inhaltsstoffe der
Impfseren bei jedem (auch sonst gesunden) Menschen jederzeit
aufreten und daher zu keinem Zeitpunkt ausgeschlossen
werden kann.
+ Was geschieht mit Deinen Daten?
Deine Daten benötigen wir, um Deine Bescheinigung und deine Rechnung zu personalisieren. Deine Daten
werden nicht weitergeben, nicht verkauft und auch nicht für die Regierung oder sonst wen ermittelt.
Das bedeutet: Deine Daten sind bei uns absolut sicher. Selbstverständlich kannst du jederzeit eine
Löschung deiner Daten veranlassen. Falls jemand Deine Impfunfähigkeitsbescheinigung in Frage stellen
sollte, können wir diese auf Deinen Wunsch hin, jedoch nur dann vorschriftsgemäß bestätigen, wenn
die Daten noch bei uns vorhanden sind.
+ Was ist eine vorläufige Impfunfähigkeitsbescheinigung?
Mit einer solchen Bescheinigung wird dokumentiert, dass Du in einem Abklärungsprozess bist, um
medizinisch abprüfen zu lassen, ob Du überhaupt impffähig bist. Die Hersteller der Masern-Impfstoffe
haben klar davor gewarnt, sich impfen zu lassen, wenn man allergisch auf auch nur einen der
Inhaltsstoffe der Präparate reagiert. Bis zur endgültigen Klärung dieser Sachlage mit dem zuständigen Gesundheitsamt bist Du, für
längstens 6 Monate, vorläufig impfunfähig – ärztlich dokumentiert.
+ Ist die Bescheinigung legal?
Ja. Es ist geltendes Recht, dass Menschen nicht geimpft werden dürfen, wenn sie impfunfähig sind.
Zur Feststellung einer Impfunfähigkeit gibt es sehr wenige verbindliche Vorgaben. Jeder approbierte
Arzt darf eine privatgutachterliche Stellungnahme über die Impffähigkeit eines Menschen abgeben. Der
Arzt darf dabei nach freiem Ermessen entscheiden, und wenn er feststellt, dass es Gründe gibt, warum
ein Mensch auch vorerst nicht geimpft werden darf, darf dieser Umstand auch bescheinigt werden.
Das von unserer Ärzten/unserem Arzt ausgestellte fachärztliche
Gutachten ist KEIN ärztliches Atest und darf daher von dem
zuständigen Gesundheitsamt keinesfalls mit illegal käuflich im
Internet erworbenen ärztlichen Attesten gleichgestellt werden.
+ Funktioniert das wirklich?
Ja, das funktioniert wirklich, denn es werden lediglich die Punkte vom Gesundheitsamt eingefordert,
die das Bundesverfassungsgerichts in seinem Urteil zur einrichtungsbezogenen Nachweispflicht vom
27.April 2022 selbst nennt. Faktisch hat das höchste deutsche Gericht die Gesundheitsämter vor eine
unlösbare Aufgabe gestellt. Du erhältst lediglich anwaltlich und ärztlich aufbereitet alle
Argumente, die erforderlich sind.
+ Warum muss ich dafür Geld bezahlen?
Die Erstellung des individuellen privatgutachterlichen Nachweises Deiner Impfunfähigkeit wird von
Partner-Ärzten abgerechnet und von Dir bezahlt. Das ist der Mindestsatz, den Ärzte für eine solche
Tätigkeit verpflichtend verlangen müssen. Damit soll eine Dumping-Medizin einzelner Mediziner
verhindert werden. Es werden lediglich die Mindestgebühren berechnet, die hier aus berufsrechtlichen
Gründen vorgegeben sind.
+ Reicht denn das elektronische PDF-Dokument oder bekomme ich die Bescheinigung auch
per Mail?
Ob das Dokument heruntergeladen wird oder per E-Mail versendet – in beiden Fällen handelt es sich um
ein identisches elektronisches Dokument. Daher reicht das Herunterladen.
Wichtig: Alle Dokumente sollten jedoch in jedem Fall
ausgedruckt in Papierform (die Anschreiben namentlich
unterzeichnet) eingereicht werden.
+ Benötige ich einen Termin?
Bei dem Angebot von Masern-Impfblocker benötigst Du keinen Termin. Du kannst die Plattform Tag und Nacht
nutzen.
+ Muss ich Erkrankungen bzw. Vorerkrankungen schriftlich nachweisen?
Nein, das ist nicht erforderlich, weil keine vollständige Anamnese erhoben wird. Es wird der
Schwerpunkt auf mögliche Allergien für einzelne Wirkstoffe der „Impfungen“ gelegt, und Du wirst
lediglich um eine Eigenauskunft gebeten.
+ Die Wahrheit über Masern
Aus der aktuellen Statistik des Robert-Koch-Instituts (RKI) vom 15.7.2021 – Auszug epidemiologisches
Bulletin - ergibt sich, dass im Jahr 2021 lediglich 10 Masernfälle gemeldet wurden.
Die Zahl von lediglich zehn Masernerkrankungen verdeutlicht jedoch die vollkommene
Unverhältnismäßigkeit eines Masernimpfzwangs für Millionen von vormals gesunden Menschen in
Deutschland. Eine Krankheit, an der zehn von 83 Millionen Menschen im ganzen Jahr – wie in den
letzten Jahren – erkranken und nicht versterben, rechtfertigt unter keinem Aspekt einen Impfzwang. Die
Masernkrankheit existiert also ganz offensichtlich nicht mehr.
Gleichwohl hat das Bundesverfassungsgericht diese Impfpflicht bestätigt und eine ganze Reihe von
Verfassungsbeschwerden abgebügelt.
Das Robert-Koch-Institut und die Bundeszentrale für Gesundheitliche Aufklärung haben „Das Impfbuch
für alle“ – mit Beiträgen von Dr. med. Eckart von Hirschhausen verfasst und an alle Haushalte
kostenlos versandt.
Auf Seite 37 wird unter dem Stichwort „Nebenwirkungen“ mitgeteilt, dass etwa 2 von 100.000 gegen
Masern Geimpfte schwere Nebenwirkungen erleiden werden. Auf der anderen Seite der Überlegung stehe
ein ebenso statistisch gesichertes Risiko, wenn man sich nicht impfen lasse: etwa 100 von 100.000
Erkrankten sterben angeblich an Masern (0,1%), etwa 3.000 bekommen angeblich eine Lungenentzündung
(3%).
Schwerwiegende Nebenwirkungen sind gemäß § 4 Abs. 13 Arzneimittelgesetz Nebenwirkungen, die tödlich
oder lebensbedrohend sind, eine stationäre Behandlung oder Verlängerung einer stationären
Behandlung erforderlich machen, zu bleibender oder schwerwiegender Behinderung, Invalidität,
kongenitalen Anomalien oder Geburtsfehlern führen.
Nachdem im Jahr 2021 lediglich zehn Menschen überhaupt an Masern erkrankt sind, ist das Sterberisiko
offensichtlich bei Null.
Wenn schon die Erkrankung nahezu nicht mehr existiert, braucht es freilich diese Hochrechnungen
nicht.
Anders verhält es sich hingegen mit der vom RKI selbst genannten Nebenwirkungsquote. Nachdem sich
die Impfung auf mindestens 20 Millionen Kinder, Jugendliche und Berufstätige aus bestimmten
Berufsgruppen bezieht, droht bei einem Risiko von 0,002 Prozent an schweren Nebenwirkungen 400
Personen eine lebenslänglich beeinträchtigende Folge durch die Masernimpfung.
Während also weniger als zehn Menschen jährlich an Masern erkranken, ganz offensichtlich jedoch
weder schwer noch tödlich, riskiert der Deutsche Staat durch die Zwangsimpfung 400 schwere
Nebenwirkungen, also den vielfachen Faktor des Krankheitsrisikos selbst!
Das Bundesverfassungsgericht ist nicht eingeschritten und hält dieses Nutzen-Risiko-Verhältnis für
völlig angebracht. Eine solche Haltung ist verantwortungslos und unethisch, denn das Gericht nimmt
mit diesem Urteil vorsätzlich die schwerste Schädigung von 400 Menschenleben durch die Impfung in
Kauf, um kein einziges hierdurch zu retten. Das Nutzen-Risiko-Verhältnis ist erschreckend und zeigt
die Verfassungswidrigkeit des Gesetzes.
Wenn das höchste deutsche Gericht hier keinen Fehler erkennen mag, dann braucht es kreative Helfer,
die vollständig auf dem Boden dieses Gesetzes einen Ausweg aus dem völlig sinnlosen Impfzwang
ermöglichen. Das sind wir.
+ Was passiert, wenn ich mein Kind nicht impfen lasse?
Kinder, die nicht gegen Masern geimpft wurden, erhalten von dem zuständigen Kindergarten in der Regel
ein Betretungsverbot. Die Teilnahme am Kindergarten wird dadurch untersagt. Die einzige Ausnahme ist
eine vorläufige bzw. finale Impfunfähigkeitsbescheinigung.
Anders ist es aber an den Schulen. Ungeimpfte Kinder dürfen nicht vom Schulunterricht ausgeschlossen
werden, da in Deutschland die Schulpflicht gilt.
Eltern die nicht möchten, dass ihre Kinder geimpft werden, können die Impfung einfach verweigern. Die
Schulleitung kann das Kind nicht vom Unterricht ausschließen.
Die Schulleitung kann Eltern auffordern, einen Nachweis über die erfolgte Impfung vorzulegen. Jedoch
muss die Schulleitung die Zustellung der Aufforderung beweisen, falls die Eltern den Erhalt der
Aufforderung bestreiten.
Eltern, die ihre Kinder nicht gegen Masern impfen lassen, müssen jedoch leider mit einem
Bußgeldverfahren rechnen. Solche Bußgeldverfahren kann man aber durch entsprechende Anträge
verschleppen, damit letztendlich das Gericht das Verfahren aufgrund der langen zeitlichen Dauer
einstellt oder das Bußgeld verringert.
Was passiert dann? Die Behörde und/oder das Gesundheitsamt können versuchen, gegen die Eltern ein
Bußgeld zu verhängen.
Damit das Bußgeldverfahren überhaupt rechtmäßig starten kann, muss die Behörde beweisen, dass der
Bußgeldbescheid dem Betroffenen zugestellt wurde. Wenn der Betroffene also mitteilt, dass er keinen
Bußgeldbescheid erhalten hat und die Behörde keinen Nachweis über die Zustellung vorlegen kann, ist
das Bußgeldverfahren gescheitert und muss erneut durchgeführt werden.
Eltern können die Masernimpfung verhindern, müssen aber aufpassen, dass sie formal richtig vorgehen,
um negative Konsequenzen so gering wie möglich zu halten.
Die beste und einfachste Ausnahme ist eine vorläufige bzw. finale Impfunfähigkeitsbescheinigung.
+ Ist eine Zwangsimpfung möglich?
Eine Zwangsimpfung ist zwar ausgeschlossen und kann auch nicht gerichtlich angeordnet werden. Kinder
und ihre Eltern werden aber faktisch gezwungen, ihre Kinder impfen zu lassen. Dabei gibt es
gewichtige Gründe, hier skeptisch zu sein.
+ Wann darf die Impfung nach Hersteller-Angaben nicht verwendet werden:
Sehr häufige Nebenwirkungen von M-M-R-VAXPRO (beobachtet bei mehr als 1 von 10 Patienten) sind Fieber
(38,5°C oder höher) sowie Rötung, Schmerzen und Schwellungen an der Injektionsstelle. Reaktionen an
der Injektionsstelle waren weniger häufig, wenn der Impfstoff in einen Muskel gespritzt wurde. Die
vollständige Auflistung der im Zusammenhang mit M-M-R-VAXPRO berichteten Nebenwirkungen ist der
Packungsbeilage zu entnehmen.
M-M-R-VAXPRO darf nicht bei Patienten angewendet werden, die möglicherweise überempfindlich
(allergisch) gegen einen Masern-Mumps-Röteln-Impfstoff oder einen der sonstigen Bestandteile,
einschließlich des Antibiotikums Neomycin, sind.
M-M-R-VAXPRO darf nicht während der Schwangerschaft, bei Fiebererkrankungen (über 38,5 °C) oder
aktiver unbehandelter Tuberkulose (TB) verabreicht werden. Es darf ferner nicht bei Patienten mit
bestimmten Blut- oder Immunkrankheiten (M-M-R-VAXPRO EMA/174584/2017 Seite 3/3) angewendet werden. Die
vollständige Auflistung der Einschränkungen ist der Packungsbeilage zu entnehmen.
+ Weitere Erkenntnisse der Hersteller nach der Markteinführung
In der Fachinformation sind noch viele weitere Risiken aufgeführt. Denn nach der Markteinführung
wurden folgende zusätzliche Nebenwirkungen nach der PRIORIX-Impfung berichtet. Da diese
Nebenwirkungen aus Spontanberichten hervorgingen, ist deren Häufigkeit nicht zuverlässig
abschätzbar. Infektionen und parasitäre Erkrankungen Meningitis, Orchitis, Epididymitis, atypisch
mildes oder abgeschwächtes Masern- und mumpsähnliches Syndrom, Erkrankungen des Blutes und des
Lymphsystems Thrombozytopenie, thrombozytopenische Purpura, Erkrankungen des Immunsystems
, anaphylaktische Reaktionen, Erkrankungen des Nervensystems, Transverse Myelitis,
Guillain-Barré-Syndrom, periphere Neuritis, Enzephalitis* Erkrankungen der Haut und des
Unterhautzellgewebes, Erythema exsudativum multiforme Skelettmuskulatur-, Bindegewebs- und
Knochenerkrankungen Arthralgie, Arthritis, allgemeine Erkrankungen und Beschwerden am
Verabreichungsort, Kawasaki-Syndrom.
Bei unbeabsichtigter intravasaler Verabreichung können schwere Reaktionen bis zum Schock auftreten.
+ Besondere Warnhinweise der Hersteller und Vorsichtsmaßnahmen für die Anwendung der
Impfstoffe
Wie bei allen injizierbaren Impfstoffen sollten für den seltenen Fall einer anaphylaktischen
Reaktion nach Verabreichung des Impfstoffes stets entsprechende medizinische Behandlungs- und
Überwachungsmöglichkeiten sofort verfügbar sein. Alkohol oder andere Desinfektionsmittel müssen
vollständig von der Hautoberfläche verdunstet sein, ehe der Impfstoff injiziert wird, da diese
Mittel die attenuierten Viren im Impfstoff inaktivieren können. Die Immunantwort von Säuglingen im
ersten Lebensjahr kann wegen einer möglichen Interferenz mit maternalen Antikörpern nicht
ausreichend sein. Bei Personen mit Erkrankungen des ZNS, Neigung zu Fieberkrämpfen oder
Krampfanfällen in der Familienanamnese sollte PRIORIX (das gilt für alle gängigen Masernimpfstoffe)
mit Vorsicht angewendet werden. Kinder mit
Fieberkrämpfen in der Anamnese sollten engmaschig überwacht werden. Die Masern- und Mumpskomponenten
des Impfstoffes werden in Kulturen embryonaler Hühnerzellen hergestellt und können daher Spuren von
Hühnereiweiß enthalten. Bei Personen mit anaphylaktischen, anaphylaktoiden oder anderen Reaktionen
vom Soforttyp (z. B. generalisierte Urtikaria, Schwellung des Mundes und Rachens, Atembeschwerden,
Hypotonie oder Schock) nach Verzehr von Hühnereiweiß ist das Risiko für eine
Überempfindlichkeitsreaktion vom Soforttyp nach der Impfung erhöht, obwohl diese Reaktionen nur sehr
selten beobachtet wurden. Personen, die schon einmal eine Überempfindlichkeitsreaktion vom Soforttyp
nach dem Verzehr von Hühnereiweiß gezeigt haben, sollten mit äußerster Vorsicht geimpft werden. Für
den Fall einer anaphylaktischen Reaktion sollten geeignete Behandlungsmaßnahmen zur Verfügung
stehen. Patienten mit hereditärer Fruktoseintoleranz sollte der Impfstoff nicht verabreicht werden,
da er Sorbitol enthält.
Durch eine Impfung bis zu 72 Stunden nach natürlicher Masern-Exposition kann eine begrenzte
Schutzwirkung gegen Masern erzielt werden. Wie bei jedem Impfstoff wird möglicherweise nicht bei
allen Geimpften eine schützende Immunantwort erzielt.
PRIORIX DARF AUF KEINEN FALL INTRAVASAL VERABREICHT WERDEN.
+ Wie soll der Masern-Impfstoff wirken?
M-M-RVAXPRO ist ein Impfstoff, der zum Schutz von Erwachsenen und Kindern ab einem Alter von zwölf
Monaten gegen Masern, Mumps und Röteln angewendet wird. Unter bestimmten Bedingungen kann es auch
bei Säuglingen ab neun Monaten angewendet werden. M-M-RVAXPRO enthält attenuierte (abgeschwächte)
Masern-, Mumps- und Röteln-Viren.
Impfstoffe wirken, indem sie dem Immunsystem (der natürlichen Abwehr des Körpers) „beibringen“, wie
es eine Krankheit abwehren kann. M-M-RVAXPRO enthält kleine Mengen abgeschwächter Formen der Viren,
die Masern, Mumps und Röteln verursachen. Nach der Verabreichung des Impfstoffs erkennt das
Immunsystem die abgeschwächten Viren als „körperfremd“ und bildet Antikörper dagegen. Kommt es
später zu einem Kontakt mit einem dieser Viren, kann das Immunsystem schneller diese Antikörper
bilden. Dies soll zum Schutz gegen die durch diese Viren verursachten Erkrankungen beitragen. Einen
Beweis dafür hat der Hersteller lt. eigenen Angaben nicht.
+ Hat der plötzliche Kindstod vielleicht ganz andere Gründe?
Seit der Corona-Impfung kennen wir den plötzlichen Erwachsenen-Tod mit über 1.000 Prozent Anstieg
gegenüber 2020.
„Der plötzliche Kindstod ist Ende der 1960er-Jahre erfunden worden, und es ist vielleicht kein
Zufall, dass das kurz vor Beginn der großen Impfkampagnen war, die Anfang der 1970er-Jahre begonnen
haben.“
Dr. Reuther geht mit der modernen Medizin hart ins Gericht: Im Zuge der Impfkampagnen wurden
hauptsächlich Kinder geimpft, und eine der Nebenwirkungen der Impfstoffe ist, dass Kinder plötzlich
tot im Kinderbett liegen… Um das zu vertuschen, kam die Todesdiagnose „Plötzlicher Kindstod“ sehr
gelegen. Ebenso wie die Diagnose „Plötzlicher Erwachsenen-Tod“ (Kürzel SADS/SUDS) nun bei den
COVID-Impfungen.
+ Dürfen wir überhaupt so kritisch vor einer Impfung warnen?
Kürzlich erging ein Urteil, das es erlaubt, vor gefährlichen Impfungen zu warnen.
+ Wie viele Impfungen empfiehlt das RKI?
Wenn man die aktuellen Empfehlungen des RKI in die Tat umsetzt, dann wird der Säugling ganze 31 Mal
„gepikst“. Natürlich immer unter der Annahme, dass man keinen Mehrfachimpfstoff nimmt.
War das schon immer so? Ein Blick in unsere Impfbücher offenbarte: Offensichtlich nicht. Oder unsere
Eltern waren heimliche „Impfgegner“ und „Verschwörungstheoretiker“.
Wir stöberten also im Archiv des RKI und fanden die Impfempfehlungen
von 1980, 1990, 2000, 2005 und 2010.
Wir starteten also 1980 mit „lediglich“ 9 Piksen und arbeiteten uns dann langsam „hoch“, bis wir 2010
bei ganzen 34 (!) Impfungen angelangt waren. 2010 wurden für zahlreiche Impfungen drei
Auffrischimpfungen empfohlen.
Angesichts von solchen „Impfkalendern“ müssen wir schlicht festhalten, dass es sicherlich so manche
Familie in Deutschland geben wird, die mehr Zeit beim Impfarzt als auf dem Kinderspielplatz
verbringt.
+ Wie unabhängig ist die STIKO?
Wie unabhängig kann eine Kommission wie die ständige Impfkommission (STIKO) sein, deren
Geschäftsstelle in einer weisungsgebundenen Bundesoberbehörde integriert ist, wobei diese Behörde auch
noch einen gewichtigen Anteil an der Kommissionsarbeit übernimmt? Schließlich ist es doch sehr
bedeutend, welche Fachliteratur und welche Studien systematisch herangezogen, welche selektiert und
welche wie ausgewertet werden. Wir jedenfalls lesen immer wieder, ja eigentlich fast ständig,
Fachliteratur, die das genaue Gegenteil von dem postuliert, was das RKI verkündet. Man hat zudem den
einen oder anderen Fall in Erinnerung, in dem die Veröffentlichung einer (impfkritischen) Studie
beispielsweise zum „Maulkorberlass” führte (Charité ), zur Entlassung eines Geschäftsführers einer
Krankenkasse (BKK) oder zur Entlassung respektive zum erzwungenen Rücktritt eines
Chefredakteurs (Fachjournal „Food and Chemical Toxicology“ ).
Mit Blick auf die STIKO-Empfehlung muss auch daran erinnert werden, dass bei den Zulassungsstudien
nur gesunde Kinder „geimpft“ worden waren; vorerkrankte Kinder waren weder bei den „Impfgruppen“
noch bei den „Placebogruppen“ registriert.
Fragen muss man auch, wie die STIKO eigentlich bewerten will, wie und welche schweren schädlichen
Nebenwirkungen an einem Baby oder einem Kleinkind festgestellt werden können. Schließlich sind diese
kaum imstande sich zu artikulieren oder ihre Schmerzen zu kommunizieren. Viele der Schadensbilder
sind auch nicht gleich ersichtlich oder ertastbar, oder sie verlangen aufwendige apparative
Diagnostik. Da ist es wenig verwunderlich, dass die Bundesregierung passen musste, als sie
parlamentarisch gefragt wurde, welche Daten über die Gefährdung von Kleinkindern unter fünf Jahren
durch eine COVID-Erkrankung überhaupt vorliegen: Sie hatte keine und sie hat immer noch keine, will
aber trotzdem die genmodulierende Injektion setzen lassen. Welch ein Verbrechen.