Freiheitskanzlei

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50
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Impfschäden sind mehr als 100.000 % wahrscheinlicher als Risiken der Masern
Impfung

Im Jahr 2022 gab es 15 Masernfälle, im Jahr 2023 79 Masernfälle in Deutschland. In 2024 waren es bis zum 30. September 560 Fälle, das wären hochgerechnet auf das Jahr ca. 750 Fälle. Damit lag die Wahrscheinlichkeit, sich mit Masern anzustecken, bei ≤1 bzw. 9 zu 1 Million.

Eine Krankheit gilt in der Europäischen Union als selten, wenn nicht mehr als fünf von 10.000 Menschen betroffen sind. Nach dieser Definition sind Masern eine seltene Krankheit. Da seltene Krankheiten nur eine kleine Bevölkerungsgruppe betreffen, rechtfertigen sie normalerweise keine umfassenden Präventionsmaßnahmen auf Bevölkerungsebene.

Impfausweis

Nur weil die Weltgesundheitsorganisation (WHO) behauptet, mit einer eine Durchimpfungsrate von 95% in der Bevölkerung werde eine Herdenimmunität gegen Masern hergestellt, gibt es umfangreiche Maßnahmen gegen die eigentlich seltene Krankheit. Die Behauptung der WHO basiert auf zweifelhaften theoretischen Berechnungen und epidemiologischen Modellen. Es gibt weltweit kein Gebiet, in dem eine 95%ige Impfquote Herdenimmunität bewirkt hätte. Die Tatsache, dass eine zweimalige Impfung bei mindestens 12% der Geimpften wirkungslos ist, macht die Erreichung einer Herdenimmunität durch Impfung unwahrscheinlich.

Die Häufigkeiten der Nebenwirkungen von Masern- Impfungen lagen in den Herstellerstudien 7 im Bereich zwischen 1,5% und 8% (und teilweise auch noch um ein Vielfaches höher). Da diese Studien alle ohne Placebo- 8 Gruppe durchgeführt wurden, kann nicht ausgeschlossen werden, dass sämtliche schwerwiegenden Nebenwirkungen auf die Impfung zurückzuführen sind. Damit liegt bei einer jährlichen Impfung von ca. 700.000 Kindern das allgemeine/gesellschaftliche Risiko hochgerechnet zwischen 635 und 3.375 zu 5 Millionen, was einem Nutzen-Risiko- Verhältnis von 1-9 zu 635-3.375 entspricht.

Dieses Verhältnis verschlechtert sich noch einmal dramatisch, da jedes geimpfte Kind zu 100% dem Risiko möglicher schwerwiegender Komplikationen ausgesetzt ist, aber das Infektionsrisiko gleich bleibt. Daraus ergibt sich ein Nutzen-Risiko-Verhältnis von ≤9 zu 5 Millionen gegenüber 75.000-400.000 zu 5 Millionen (= 1 zu 13 bis 1 zu 67). Das konkrete Nutzen-Risiko-Verhältnis ist daher aktuell grundsätzlich negativ. Diese relative Kontraindikation bewirkt eine absolute Impfunfähigkeit bzw. ein absolutes Verbot der Impfung gegen Masern.

krank
Häufig gestellte Fragen

+ Warum wir Beiträge erheben – und wofür sie verwendet werden!

Unsere Plattform ist mehr als nur ein digitales Tool – sie ist ein juristisch gestützter Begleiter für Menschen, die sich gegen übergriffige Maßnahmen zur Wehr setzen wollen. Damit das funktioniert, braucht es ein starkes Fundament:

• Technologie & Weiterentwicklung
  Unsere Systeme basieren auf KI-Technologie, die ständig gepflegt und weiterentwickelt wird – damit sie sicher, präzise und auf dem neuesten Stand bleibt.

• Rechtliche Expertise
  Hinter jedem unserer Angebote steht ein Team aus Jurist*innen, das Inhalte prüft, aktualisiert und begleitet – damit du dich auf rechtlich fundierte Informationen verlassen kannst.

• Support & Begleitung
  Unser Service endet nicht bei der Bereitstellung von Textbausteinen oder Hinweisen. Wir sind für dich da – mit persönlichem Support und technischen Hilfen, wenn nötig.

• Betrieb & Infrastruktur
  Serverkosten, IT-Sicherheit, Datenschutz – all das kostet Geld. Damit deine Daten geschützt sind und du rund um die Uhr Zugriff auf unsere Inhalte hast.

• Faire Vergütung & Weiterbestehen
  Auch Menschen arbeiten hinter den Kulissen. Wir möchten fair und unabhängig bleiben – auch finanziell.

+ Wer ist dazu verpflichtet, wem einen Masernschutznachweis vorzulegen?

Folgende Personengruppen sind verpflichtet, einen Masernschutznachweis vorzulegen:

1. Kinder ab dem vollendeten ersten Lebensjahr:
  • Beim Eintritt in Kindergarten, Kindertagespflege oder Schule
  • In Gemeinschaftseinrichtungen wie Heimen

2. Nach 1970 geborene Personen:
  • Die in Gemeinschaftseinrichtungen betreut werden oder tätig sind (z.B. Kitas, Horte, Schulen, Heime)
  • Die in medizinischen Einrichtungen wie Krankenhäusern und Arztpraxen tätig sind
  • Erzieher, Lehrer und medizinisches Personal

3. Asylbewerber und Geflüchtete:
  • Vier Wochen nach Aufnahme in eine Gemeinschaftsunterkunft

Der Nachweis muss der Leitung der jeweiligen Einrichtung vorgelegt werden. In einigen Fällen kann die oberste Landesgesundheitsbehörde auch bestimmen, dass der Nachweis beim Gesundheitsamt oder einer anderen staatlichen Stelle vorzulegen ist.

Durch Art. 1 Nr. 8 lit. e des Gesetzes für den Schutz vor Masern und zur Stärkung der Impfprävention (Masernschutzgesetz) vom 10. Februar 2020 wurde durch Anfügung der Absätze 8 bis 14 in § 20 des Infektionsschutzgesetzes (IfSG) mit Wirkung vom 1. März 2020 (Art. 4 S. 1 Masernschutzgesetz) für nach dem 31. Dezember 1970 geborene Personen, die in bestimmten Einrichtungen betreut werden, eine Pflicht zum Nachweis (durch Impfdokumentation oder ärztliches Zeugnis) eines ausreichenden Impfschutzes, einer Immunität gegen Masern oder einer medizinischen Kontraindikation begründet (nachfolgend „erforderlicher Nachweis“ genannt).

+ Wie ist ein „ausreichender Masern-Impfschutz“ definiert?

Ein ausreichender Impfschutz gegen Masern besteht nach § 20 Abs. 8 S. 2 IfSG, wenn 1. ab der Vollendung des ersten Lebensjahres mindestens eine Schutzimpfung und 2. ab der Vollendung des zweiten Lebensjahres mindestens zwei Schutzimpfungen gegen Masern bei der betroffenen Person durchgeführt wurden.

+ Wird die Pflicht zur Herstellung eines ausreichenden Impfschutzes dadurch ausgeschlossen, dass zur Erlangung von Impfschutz gegen Masern ausschließlich Kombinationsimpfstoffe zur Verfügung stehen, die auch Impfstoffkomponenten gegen andere Krankheiten enthalten?

Nein, gemäß § 20 Abs. 8 S. 2 IfSG wird die Pflicht zur Herstellung eines ausreichenden Impfschutzes nicht dadurch ausgeschlossen, dass zur Erlangung von Impfschutz gegen Masern ausschließlich Kombinationsimpfstoffe zur Verfügung stehen, die auch Impfstoffkomponenten gegen andere Krankheiten enthalten.

+ Auf welche verschiedenen Weisen kann der Masernschutznachweis erbracht werden - und bei welchen davon hilft der Masern-Impfblocker?

Der Masernschutznachweis kann auf folgende Weisen erbracht werden:

1. Impfdokumentation:
  (a) Impfausweis
  (b) Impfpass
  (c) Impfbuch
  (d) Internationale Bescheinigungen über Impfungen

2. Ärztliches Zeugnis:
  (a) Bestätigung eines ausreichenden Impfschutzes gegen Masern
  (b) Nachweis einer Immunität gegen Masern durch Antikörpertest
  (c) Attestierung einer medizinischen Kontraindikation gegen die Masernimpfung

3. Amtlich beglaubigte Kopien der Impfdokumentation:
  Deckblatt und Seite der Masernimpfungen amtlich beglaubigt

4. Bestätigung einer staatlichen Stelle oder Einrichtungsleitung:
  Nachweis, dass ein entsprechender Impfschutz, Immunitätsnachweis oder eine Kontraindikation bereits vorgelegt wurde

5. Gelbes Kinderuntersuchungsheft

Der Masern-Impfblocker hilft - je nach Fall - bei den Optionen 2 (b) und (c) sowie 4.

+ Welche Nachweispflicht in Kitas gibt es?

Die in Kindertageseinrichtungen betreuten Personen müssen vor Beginn der Betreuung in der betreffenden Einrichtung einen Nachweis über einen im Sinne von § 20 Abs. 8 S. 2 IfSG ausreichenden Impfschutz gegen Masern oder eine ärztliche Bescheinigung entweder über das Vorliegen einer Immunität gegen Masern oder über das Bestehen einer eine Impfung ausschließenden medizinischen Kontraindikation vorlegen (§ 20 Abs. 9 S. 1 Nr. 1 und 2 IfSG). Wird einer dieser Nachweise nicht vorgelegt, darf die betreffende Person – mit bestimmten Ausnahmen – in den vorgenannten Einrichtungen nicht betreut tätig werden (§ 20 Abs. 9 S. 6 und 7 IfSG).
Für zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Regelungen des Masernschutzgesetzes am 1. März 2020 bereits in Kindertageseinrichtungen und Schulen im Sinne von § 33 Nr. 1 und 3 IfSG betreute Personen gilt gemäß § 20 Abs. 10 IfSG eine Übergangsregelung: Diese Personen müssen den erforderlichen Nachweis bis zum 31. Juli 2021 vorlegen.
Betroffen vom erforderlichen Nachweis sind unter anderem Kinder, die in einer Kindertageseinrichtung oder einem Kinderhort betreut werden (§ 20 Abs. 8 S. 1 Nr. 1 i. V. m. § 33 Nr. 1 IfSG).

+ Wer ist vom Nachweis der Masernimpfung ausgenommen?

Vom Nachweis der Masernimpfung sind folgende Personengruppen ausgenommen:

1. Personen, die bis einschließlich 31. Dezember 1970 geboren sind
2. Personen, die aufgrund einer medizinischen Kontraindikation nicht geimpft werden können. Dies muss durch ein ärztliches Zeugnis bescheinigt werden.
3. Personen, bei denen eine Immunität gegen Masern vorliegt, zum Beispiel aufgrund einer zurückliegenden Infektion. Dies kann durch eine Blutuntersuchung im Labor nachgewiesen werden.
4. Kinder unter einem Jahr.
5. Personen, die einer gesetzlichen Schulpflicht unterliegen, dürfen trotz fehlendem Nachweis in der Schule betreut werden.

Es ist wichtig zu beachten, dass diese Ausnahmen nicht von der Nachweispflicht befreien, sondern lediglich von der Impfpflicht selbst. In den meisten Fällen muss dennoch ein entsprechender Nachweis (z.B. ärztliches Attest über Kontraindikation oder Labornachweis über Immunität) vorgelegt werden.

+ Welche Folgen hat es, wenn man keinen Masernschutznachweiserbringt?

Wenn kein Masernschutznachweis erbracht wird, können folgende Konsequenzen eintreten:

1. Bußgeld: Es droht ein Bußgeld von bis zu 2.500 Euro. In der Praxis fallen die Bußgelder oft geringer aus, beispielsweise zwischen 50 und 250 Euro in einigen Landkreisen.
2. Zutrittsverweigerung: Kindern ohne Impfnachweis kann der Zugang zu Kindertagesstätten verweigert werden. Dies gilt jedoch nicht für schulpflichtige Kinder, da in Deutschland Schulpflicht besteht.
3. Meldung an das Gesundheitsamt: Schulen und Einrichtungen sind verpflichtet, Personen ohne Nachweis dem zuständigen Gesundheitsamt zu melden.
4. Einladung zur Beratung: Das Gesundheitsamt kann die Betroffenen oder deren Eltern zu einer Beratung einladen.
5. Betretungs- oder Tätigkeitsverbote: Für Beschäftigte in bestimmten Einrichtungen kann das Gesundheitsamt Betretungs- oder Berufsverbote aussprechen.
6. Aufforderung zur Vervollständigung: Das Gesundheitsamt fordert zur Vervollständigung des Impfschutzes auf.

Es ist wichtig zu beachten, dass eine Zwangsimpfung rechtlich ausgeschlossen ist. Die Maßnahmen zielen darauf ab, den Impfschutz zu fördern, ohne eine faktische Impfpflicht durchzusetzen.

+ Wie funktioniert Masern-Impfblocker?

Die Masern-Impfpflicht wurde durch das Bundesverfassungsgericht als rechtmäßig bestätigt. Juristisch gesehen besteht daher die Pflicht zur Impfung aller Besucher von medizinischen oder Gemeinschaftseinrichtungen gegen Masern. Gesundheitsämter setzen diese Regel mit Kindergarten-Verbot und Bußgeldern gegen Schüler rigoros durch. Gegen die Sinnhaftigkeit dieses Gesetzes direkt vorzugehen, hat sich als sinnlos herausgestellt. Verschiedene Verfassungsbeschwerden wurden abgelehnt.

Wenn allerdings auch nur die geringste Möglichkeit besteht, dass jemand allergisch gegen einen der Masern-Impfstoffe oder einen der sonstigen Bestandteile sein könnte, darf der Impfstoff nach Angaben der Hersteller und der Zulassungsbehörden nicht angewendet werden.
Unverträglichkeiten sind real: Das Risiko, eine schwere unerwünschte Nebenwirkung zu erleiden, ist höher als das Risiko, ebenso schwer durch Masern geschädigt zu werden. Daraus ergibt sich eine medizinische Kontraindikation; auch aus diesem Grund verbietet sich eine Masernschutz-Impfung.
Die Impfplicht läuft ins Leere.

Mit Masern-Impfblocker erhältst Du alle erforderlichen Unterlagen, um diese Impfunfähigkeit aufgrund des negativen Nutzen-Schadens-Verhältnisses und daraus resultierenden Risikos der aufnehmenden Einrichtung sowie notfalls dem Gesundheitsamt gegenüber formal durchsetzen zu können. Wir haben mit diesem Vorgehen bereits tausendfach Erfahrung bei Masern und im Bereich der einrichtungsbezogenen Covid-19-Teilimpfnachweispflicht. Es funktioniert und ist natürlich vollkommen legal.

Im weiteren Verlauf unterstützen wir Dich mit individualisierten Formulierungsvorschlägen für den Fall, dass Einrichtung oder Gesundheitsamt sich zunächst weigern, deinen Masernschutznachweis anzuerkennen.

+ Meldet die den Masernschutznachweis prüfende Einrichtung mich ans Gesundheitsamt, wenn ich Masern-Impfblocker-Dokumente benutze?

Einrichtungen - also Arbeitgeber, Kita und Schule sind gesetzlich angehalten, das Gesundheitsamt zu informieren, wenn ihnen eine Bescheinigung zur Masern-Impfpflicht vorgelegt wird, die für sie erst einmal ungewöhnlich wirkt – sprich kein Impfpass ist. Die Unterlagen, die du von uns erhältst, sind jedoch sehr überzeugend: Das Risiko der Masernschutz-Impfung ist für jeden nachvollziehbar plausibel. Wenn es sich also nicht um absolute Impffanatiker handelt, die deinen Masernschutznachweis zu prüfen haben, gibt es für sie keinen Grund, dich ans Gesundheitsamt zu melden.

+ Was hat Masern-Impfblocker mit Liberation-Express zu tun?

Masern-Impfblocker ist eine Weiterentwicklung von Liberation-Express. Mit dieser Plattform war es in der Vergangenheit bereits möglich, eine von einem Arzt erstellte, vorläufige Impfunfähigkeitsbescheinigung gegen eine COVID-19-Impfung zu erhalten und das Gesundheitsamt herauszufordern.

Masern-Impfblocker steht dafür, den Gesundheitsämtern ihre rechtlichen Grenzen aufzuzeigen und jeden vor den Gefahren einer Masern-Impfung zu schützen.

+ Warum werden bei Masern-Impfblocker keine Vorerkrankungen abgefragt?

Der gesundheitliche Zustand und damit eine körperlicher Untersuchung sind für unsere ärztliche Bescheinigung nicht wichtig oder notwendig. Diese basiert schlicht auf öffentlich zugänglichen, medizinisch-wissenschaftlichen Daten, die ein Arzt für sein Urteil nachvollziehbar und plausibel heranzieht - genau, wie gesetzlich gefordert.
Dass eine klinische Untersuchung erforderlich sei, steht aus guten Gründen nicht im Gesetz.

+ Warum ist die ärztliche Bescheinigung einer medizinischen Kontraindikation vorläufig?

Die ärztliche Bescheinigung über das Vorliegen einer medizinischen Kontraindikation ist aus folgenden Gründen vorläufig:

1. Veränderliche medizinische Situation: Der Gesundheitszustand eines Patienten kann sich im Laufe der Zeit ändern, was eine Neubewertung der Impffähigkeit erforderlich macht.
2. Neue wissenschaftliche Erkenntnisse: Die medizinische Forschung liefert ständig neue Informationen über Impfstoffe und deren Verträglichkeit, was eine regelmäßige Überprüfung der Impfunfähigkeit notwendig macht.
3. Rechtliche Absicherung: Eine zeitliche Befristung ermöglicht es Ärzten, ihre Einschätzung regelmäßig zu überprüfen und sich so rechtlich abzusichern.
4. Vermeidung von Missbrauch: Eine unbefristete Bescheinigung könnte missbräuchlich verwendet werden, um sich dauerhaft einer Impfpflicht zu entziehen.
5. Förderung der Impfbereitschaft: Die Befristung kann Patienten dazu anregen, ihre Impffähigkeit in regelmäßigen Abständen neu bewerten zu lassen. Dieser letzte Grund erleichtert es der Einrichtung und dem Gesundheitsamt, die Bescheinigung anzuerkennen und die Anerkennung gegenüber ihren Vorgesetzten zu rechtfertigen.

+ Welche Zahlungsmittel werden akzeptiert?

Aktuell akzeptieren wir Kreditkarte, Giropay, Onlineüberweisung und das SEPA-Lastschriftverfahren.

+ Was geschieht mit Deinen Daten?

Deine Angaben benötigen wir, um Deine Unterlagen und deine Rechnung zu personalisieren. Deine Daten werden nicht weitergeben, nicht verkauft und auch nicht für die Regierung oder sonst wen ermittelt. Das bedeutet: Deine Daten sind bei uns absolut sicher. Selbstverständlich kannst du jederzeit eine Löschung deiner Daten veranlassen. Falls jemand deine ärztliche Bescheinigung über das Vorliegen einer medizinischen Kontraindikation in Frage stellen sollte, können wir diese jedoch - natürlich nur auf deinen Wunsch hin - nur dann vorschriftsgemäß bestätigen, wenn die Daten noch bei uns vorhanden sind.

+ Was ist eine ärztliche Bescheinigung über das Vorliegen einer medizinischen Kontraindikation, insbesondere einer relativen Kontraindikation?

Eine ärztliche Bescheinigung über das Vorliegen einer medizinischen Kontraindikation ist ein Dokument, das von einem Arzt ausgestellt wird, um zu bestätigen, dass bei einem Patienten medizinische Gründe vorliegen, die gegen eine bestimmte medizinische Maßnahme, wie zum Beispiel eine Impfung, sprechen.
Sie ist daher auch als Masernschutznachweis zu verwenden.

Im Falle der Masernimpfung kann eine solche Bescheinigung folgende Aspekte umfassen:

1. Attestierung einer absoluten Kontraindikation, die die Impfung vollständig verbietet.
2. Feststellung einer relativen Kontraindikation, bei der die Risiken der Impfung sorgfältig gegen den Nutzen abgewogen werden müssen.
3. Dokumentation spezifischer medizinischer Gründe, die gegen die Impfung sprechen, wie:
- Bekannte Allergien gegen Bestandteile des Impfstoffs
- Bestimmte schwere Einschränkungen des Immunsystems
- Angabe, ob es sich um eine vorübergehende oder dauerhafte Kontraindikation handelt

Der Masern-Impfblocker entspricht dem Punkt 2.

+ Ist die Bescheinigung legal?

Ja, selbstverständlich. Jeder approbierte Arzt darf eine privatgutachterliche Stellungnahme bzw. eine ärztliche Bescheinigung über die Impffähigkeit eines Menschen abgeben. Der Arzt darf dabei im Rahmen seiner medizinischen Kompetenz, der ärztlichen Berufsordnung und aller Gesetze nach freiem Ermessen entscheiden. Wenn er feststellt, dass es Gründe gibt, warum ein Mensch auch vorerst nicht geimpft werden darf, darf er diesen Umstand auch bescheinigen.
Das von unserer Ärzten/unserem Arzt ausgestellte fachärztliche Gutachten ist KEIN ärztliches Attest und darf daher von dem zuständigen Gesundheitsamt keinesfalls mit illegal käuflich im Internet erworbenen ärztlichen Attesten gleichgestellt werden.
Auch der gelegentlich vorgebrachte Vorwurf, es fehle der ärztlichen Bescheinigung an „nachvollziehbarer Plausibilität“ und es sei „eine körperliche Untersuchung notwendig“, läuft ins Leere: Die ausführliche Begründung in der ärztlichen Bescheinigung des Masern-Impfblockers ist für jeden durchschnittlich begabten Menschen plausibel und wenn ein Stoff gemäß offizieller statistischer Daten nachweislich schädlich wirkt, braucht es logischerweise keine körperliche Untersuchung des Einzelfalls. Diese wird auch nirgends, auch nicht im Gesetz, gefordert.

Hingegen gibt es viele gesetzliche Regelungen, wonach die notwendige informierte Einwilligung des Behandelten zu einer Impfung nur ohne Zwang und Drohung legal ist. Ein drohendes Zwangsgeld, Betretungsverbot oder Arbeitsplatzverlust machen eine informierte Einwilligung in die Impfung unmöglich. Wer trotzdem droht oder impft, macht sich selbst strafbar.

+ Funktioniert das wirklich?

Ja, das funktioniert wirklich, denn es werden lediglich die Punkte vom Gesundheitsamt eingefordert, die das Bundesverfassungsgerichts in seinem Urteil zur einrichtungsbezogenen Nachweispflicht vom 27.April 2022 selbst nennt. Faktisch hat das höchste deutsche Gericht die Gesundheitsämter vor eine unlösbare Aufgabe gestellt. Du erhältst lediglich anwaltlich und ärztlich aufbereitet alle Argumente, die erforderlich sind.

+ Warum muss ich dafür Geld bezahlen?

Die Erstellung des individuellen ärztlichen Bescheinigung über das Vorliegen einer medizinischen Kontraindikation wird von den wohl letzten aufrichtig ihrer Berufsethik verpflichteten Partner-Ärzten abgerechnet und von dir bezahlt. Das ist der Mindestsatz, den Ärzte für eine solche Tätigkeit verpflichtend verlangen müssen. Damit will der Gesetzgeber und Berufsverbände „Dumping-Medizin“ verhindern und verfolgt dementsprechend Abweichler, die ärztliche Leistungen zu billig anbieten.

Zudem erhältst du nicht nur die ärztliche Bescheinigung, sondern eine Fülle weiterer, durch erfahrene, ebenfalls mutige Spezial-Anwälte stets auf dem aktuellen Stand gehaltener Dokumente, die du wahrscheinlich benötigst, um die ärztliche Bescheinigung auch durchzusetzen. Auch diese Anwälte bezahlst und unterstützt du mit dem Masern-Impfblocker-Betrag.

+ Reicht denn das elektronische PDF-Dokument oder bekomme ich die ärztliche Bescheinigung über das Vorliegen einer medizinischen Kontraindikation auch per Mail?

Ob das Dokument heruntergeladen wird oder per E-Mail versendet – in beiden Fällen handelt es sich um ein identisches elektronisches Dokument. Daher reicht das Herunterladen.
Wichtig: Alle Dokumente sollten jedoch in jedem Fall ausgedruckt in Papierform eingereicht werden.

+ Benötige ich einen Termin?

Bei dem Angebot von Masern-Impfblocker benötigst Du keinen Termin. Du kannst die Plattform Tag und Nacht nutzen.

+ Sind Masern nicht gefährlich, ist die Impfung nicht ein Segen?

Zweimal ein klares, wissenschaftlich abgesichertes: Nein.
Aus der aktuellen Statistik des Robert-Koch-Instituts (RKI) vom 15.7.2021 – Auszug epidemiologisches Bulletin - ergibt sich, dass im Jahr 2021 lediglich 10 Masernfälle gemeldet wurden. Die Zahl von lediglich zehn Masernerkrankungen verdeutlicht jedoch die vollkommene Unverhältnismäßigkeit eines Masernimpfzwangs für Millionen von vormals gesunden Menschen in Deutschland. Eine Krankheit, an der zehn von 83 Millionen Menschen im ganzen Jahr – wie in den letzten Jahren – erkranken und nicht versterben, rechtfertigt unter keinem Aspekt einen Impfzwang. Die Masernkrankheit existiert also ganz offensichtlich nicht mehr. Gleichwohl hat das Bundesverfassungsgericht diese Impfpflicht bestätigt und eine ganze Reihe von Verfassungsbeschwerden abgebügelt.

Das Robert-Koch-Institut und die Bundeszentrale für Gesundheitliche Aufklärung haben „Das Impfbuch für alle“ – mit Beiträgen von Dr. med. Eckart von Hirschhausen verfasst und an alle Haushalte kostenlos versandt. Auf Seite 37 wird unter dem Stichwort „Nebenwirkungen“ mitgeteilt, dass etwa 2 von 100.000 gegen Masern Geimpfte schwere Nebenwirkungen erleiden werden. Auf der anderen Seite der Überlegung stehe ein ebenso statistisch gesichertes Risiko, wenn man sich nicht impfen lasse: etwa 100 von 100.000 Erkrankten sterben angeblich an Masern (0,1%), etwa 3.000 bekommen angeblich eine Lungenentzündung (3%).

Schwerwiegende Nebenwirkungen sind gemäß § 4 Abs. 13 Arzneimittelgesetz Nebenwirkungen, die tödlich oder lebensbedrohend sind, eine stationäre Behandlung oder Verlängerung einer stationären Behandlung erforderlich machen, zu bleibender oder schwerwiegender Behinderung, Invalidität, kongenitalen Anomalien oder Geburtsfehlern führen. Nachdem im Jahr 2021 lediglich zehn Menschen überhaupt an Masern erkrankt sind, ist das Sterberisiko offensichtlich bei Null. Wenn schon die Erkrankung nahezu nicht mehr existiert, braucht es freilich diese Hochrechnungen nicht.

Anders verhält es sich hingegen mit der vom RKI selbst genannten Nebenwirkungsquote. Nachdem sich die Impfung auf mindestens 20 Millionen Kinder, Jugendliche und Berufstätige aus bestimmten Berufsgruppen bezieht, droht bei einem Risiko von 0,002 Prozent an schweren Nebenwirkungen 400 Personen eine lebenslänglich beeinträchtigende Folge durch die Masernimpfung. Während also weniger als zehn Menschen jährlich an Masern erkranken, ganz offensichtlich jedoch weder schwer noch tödlich, riskiert der Deutsche Staat durch die Zwangsimpfung 400 schwere Nebenwirkungen, also den vielfachen Faktor des Krankheitsrisikos selbst! Das Bundesverfassungsgericht ist nicht eingeschritten und hält dieses Nutzen-Risiko-Verhältnis für völlig angebracht. Eine solche Haltung ist verantwortungslos und unethisch, denn das Gericht nimmt mit diesem Urteil vorsätzlich die schwerste Schädigung von 400 Menschenleben durch die Impfung in Kauf, um kein einziges hierdurch zu retten. Das Nutzen-Risiko-Verhältnis ist erschreckend und zeigt die Verfassungswidrigkeit des Gesetzes.

Wenn das höchste deutsche Gericht hier keinen Fehler erkennen mag, dann braucht es kreative Helfer, die vollständig auf dem Boden dieses Gesetzes einen Ausweg aus dem völlig sinnlosen Impfzwang ermöglichen. Das sind wir.

+ Was passiert, wenn ich mein Kind nicht impfen lasse?

Es geht nicht ums Impfen, es geht um die Vorlage eines Masernschutznachweises - das sind zwei verschiedene Dinge!

Kinder, die nicht gegen Masern geimpft wurden, bzw. deren Masernschutznachweis nicht anerkannt wurde, erhalten von dem zuständigen Kindergarten in der Regel ein Betretungsverbot. Die Teilnahme am Kindergarten wird dadurch untersagt.

Anders ist es aber an den Schulen. Schüler ohne Masernschutznachweis dürfen nicht vom Schulunterricht ausgeschlossen werden, da in Deutschland die Schulpflicht gilt - in der Regel 12 Jahre, inklusive Berufsschule.
Eltern, die nicht möchten, dass ihre Kinder geimpft werden, können die Impfung einfach verweigern. Die Schulleitung kann das Kind nicht vom Unterricht ausschließen.

Die Schulleitung kann Eltern auffordern, einen Masernschutznachweis vorzulegen. Jedoch muss die Schulleitung die Zustellung der Aufforderung beweisen, falls die Eltern den Erhalt der Aufforderung bestreiten.

Eltern, die keinen Masernschutznachweis vorlegen, müssen jedoch leider mit einem Bußgeldverfahren rechnen. Solche Bußgeldverfahren kann man aber durch entsprechende Anträge verschleppen, damit letztendlich das Gericht das Verfahren aufgrund der langen zeitlichen Dauer einstellt oder das Bußgeld verringert.

Was passiert dann? Die Behörde und/oder das Gesundheitsamt können versuchen, gegen die Eltern ein Bußgeld zu verhängen.

Damit das Bußgeldverfahren überhaupt rechtmäßig starten kann, muss die Behörde beweisen, dass der Bußgeldbescheid dem Betroffenen zugestellt wurde. Wenn der Betroffene also mitteilt, dass er keinen Bußgeldbescheid erhalten hat und die Behörde keinen Nachweis über die Zustellung vorlegen kann, ist das Bußgeldverfahren gescheitert und muss erneut durchgeführt werden.

Eltern können die Masernimpfung verhindern, müssen aber aufpassen, dass sie formal richtig vorgehen, um negative Konsequenzen so gering wie möglich zu halten. Der Masern-Impfblocker hält dafür alle notwendigen Dokumente bereit.

+ Ist eine Zwangsimpfung möglich?

Eine Zwangsimpfung ist zwar ausgeschlossen und kann auch nicht gerichtlich angeordnet werden. Betroffene Personengruppen - vor allem Kinder und ihre Eltern - werden aber faktisch gezwungen, ihre Kinder impfen zu lassen. Dabei gibt es gewichtige Gründe, hier skeptisch zu sein.

+ Wie soll der Masern-Impfstoff wirken?

M-M-RVAXPRO ist ein Impfstoff, der zum Schutz von Erwachsenen und Kindern ab einem Alter von zwölf Monaten gegen Masern, Mumps und Röteln angewendet wird. Unter bestimmten Bedingungen kann es auch bei Säuglingen ab neun Monaten angewendet werden. M-M-RVAXPRO enthält attenuierte (abgeschwächte) Masern-, Mumps- und Röteln-Viren.

Impfstoffe wirken, indem sie dem Immunsystem (der natürlichen Abwehr des Körpers) „beibringen“, wie es eine Krankheit abwehren kann. M-M-RVAXPRO enthält kleine Mengen abgeschwächter Formen der Viren, die Masern, Mumps und Röteln verursachen. Nach der Verabreichung des Impfstoffs erkennt das Immunsystem die abgeschwächten Viren als „körperfremd“ und bildet Antikörper dagegen. Kommt es später zu einem Kontakt mit einem dieser Viren, kann das Immunsystem schneller diese Antikörper bilden. Dies soll zum Schutz gegen die durch diese Viren verursachten Erkrankungen beitragen. Einen Beweis dafür hat der Hersteller lt. eigenen Angaben nicht.

+ Hat der plötzliche Kindstod vielleicht ganz andere Gründe?

Vielleicht: Der plötzliche Kindstod ist Ende der 1960er-Jahre erfunden worden, und es ist vielleicht kein Zufall, dass das kurz vor Beginn der großen Impfkampagnen war, die Anfang der 1970er-Jahre begonnen haben. Ob das so ist, ist ungeklärt - und vermutlich finden sich keine Finanziers für eine entsprechende Forschung.

Dazu passend: Seit der Corona-Impfung kennen wir den plötzlichen Erwachsenen-Tod mit über 1.000 Prozent Anstieg gegenüber 2020 ...

+ Dürfen wir überhaupt so kritisch vor einer Impfung warnen?

Ganz klar: Ja.
Kürzlich erging ein Urteil, das es erlaubt, vor gefährlichen Impfungen zu warnen.

+ Wie viele Impfungen empfiehlt das RKI?

Wenn man die aktuellen Empfehlungen des RKI in die Tat umsetzt, dann wird der Säugling ganze 31 Mal „gepikst“. Natürlich immer unter der Annahme, dass man keinen Mehrfachimpfstoff nimmt.

War das schon immer so? Ein Blick in unsere Impfbücher offenbarte: Offensichtlich nicht. Oder unsere Eltern waren heimliche „Impfgegner“ und „Verschwörungstheoretiker“. Wir stöberten also im Archiv des RKI und fanden die Impfempfehlungen von 1980, 1990, 2000, 2005 und 2010.

Wir starteten also 1980 mit „lediglich“ 9 Piksen und arbeiteten uns dann langsam „hoch“, bis wir 2010 bei ganzen 34 (!) Impfungen angelangt waren. 2010 wurden für zahlreiche Impfungen drei Auffrischimpfungen empfohlen.

Angesichts von solchen „Impfkalendern“ müssen wir schlicht festhalten, dass es sicherlich so manche Familie in Deutschland geben wird, die mehr Zeit beim Impfarzt als auf dem Kinderspielplatz verbringt.

+ Wie unabhängig ist die STIKO?

Wie unabhängig kann eine Kommission wie die ständige Impfkommission (STIKO) sein, deren Geschäftsstelle in einer weisungsgebundenen Bundesoberbehörde integriert ist, wobei diese Behörde auch noch einen gewichtigen Anteil an der Kommissionsarbeit übernimmt? Schließlich ist es doch sehr bedeutend, welche Fachliteratur und welche Studien systematisch herangezogen, welche selektiert und welche wie ausgewertet werden. Wir jedenfalls lesen immer wieder, ja eigentlich fast ständig, Fachliteratur, die das genaue Gegenteil von dem postuliert, was das RKI verkündet. Man hat zudem den einen oder anderen Fall in Erinnerung, in dem die Veröffentlichung einer (impfkritischen) Studie beispielsweise zum „Maulkorberlass” führte (Charité), zur Entlassung eines Geschäftsführers einer Krankenkasse (BKK) oder zur Entlassung respektive zum erzwungenen Rücktritt eines Chefredakteurs (Fachjournal „Food and Chemical Toxicology“ ).

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